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Auszug aus dem Tierschutzgesetz der Balearen Verpflichtungen gemäß Tierschutzgesetz für Personen im Umgang mit Tieren, die in menschlicher Umgebung leben - gebilligt durch das Parlament der Balearen: · Artikel 44 Hunde, die sich tagsüber in den äußeren Bereichen von Wohnungen (Waschküche, Terrassen und dergleichen) aufhalten müssen, sollen über eine Hundehütte verfügen, in der sie Schutz suchen können. Sie soll aus wasserdichten Materialien bestehen, die die Tiere vor den Unbilden der Witterung bewahrt. Die Hütte muss über eine Bodenisolierung verfügen und dem Tier insbesondere Schutz vor Sonneneinstrahlung und Regen bieten. In seinem Unterstand soll das Tier mit erhobenem Hals und Kopf verbleiben können. Die Breite des Unterstandes ist so zu dimensionieren, dass sich das Tier großzügig um sich selbst drehen kann. Die Fläche eines Geheges soll mindestens 15 Quadratmeter bei einer Mindestbreite von zwei Metern betragen. · Artikel 45 Wenn Hunde in angrenzenden Bereichen zur Wohnung wie etwa Gärten angekettet werden, so darf die Länge der Kette drei Meter keinesfalls unterschreiten. Als Mindestlänge für die Kette gilt die Länge des Hundes - gemessen von der Schnauze bis zur Schwanzwurzel - multipliziert mit drei. Die Kette muss so befestigt werden, dass der bequeme Zugang zum Unterstand des Hundes nicht behindert und das vollständige Hineingehen ermöglicht wird. Immer wenn es möglich ist und es der vorhandene Platz erlaubt, muss die Kette des Tieres so angebracht werden, daß das Tier entlang eines Laufdrahtes den größtmöglichen Auslauf hat. Einer der Befestigungspunkte des Laufdrahtes muss in der Nähe des Unterstandes liegen. · Artikel 49 Die Eigentümer oder Besitzer von Haustieren übernehmen die Verantwortung dafür, dass das Tier einen permanenten Zugang zu Trinkwasser hat, angemessen und ausreichend Verpflegung erhält, dass die notwendige hygienische Sorgfalt gewährleistet ist und ein einwandfreier Gesundheitszustandes aufrecht erhalten wird. Haftbar gemacht werden diejenigen, die Tiere unsachgemäß halten oder die sie dürsten lassen. Weiterhin werden diejenigen zur Verantwortung gezogen, deren Tiere offenkundig aus nicht-pathologischen Gründen unterernährt sind oder deren Tiere sich in einem Verschmutzungszustand befinden, der auf Alleinlassen oder Vernachlässigung zurückzuführen ist. Die Eigentümer und Besitzer von Haustieren sollen den Tieren die Möglichkeit zu körperlicher Betätigung verschaffen - mindestens eine Stunde am Tag.
Jede Nichterfüllung der oben angegebenen Verpflichtungen wird mit einer Strafe geahndet.
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