
Satzung
Animals for People e.V.
§1
Name, Kurzform, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen "Animals for People". Als
Kurzbezeichnung führt der Verein den Namen "AfP". Der
Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt
dann den Zusatz "e.V.". Der Sitz des Vereins ist Frankfurt
am Main. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Zeit zwischen
der Eintragung in das Vereinsregister und dem 31. Dezember 2004 gilt
als Rumpfgeschäftsjahr.
§ 2 Zwecke des Vereins
Zwecke des Vereins sind:
1. die Förderung des Tierschutzes als Teil des Umweltschutzes in
der Öffentlichkeit
2. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere
auf den Gebieten der seelischen, geistigen und körperlichen Gesundheit
3. die Förderung der Jugend-, Erwachsenen- und Altenhilfe, insbesondere
auf den Gebieten der seelischen, geistigen, körperlichen und sozialen
Betreuung
4. die Förderung der sozialen Beziehungen zwischen Tieren und Menschen,
um zwischen Menschen und Tieren einen Kreislauf gegenseitiger Hilfe
und Verantwortung zu initiieren.
Die Vereinszwecke werden insbesondere erreicht durch:
1. die Verbreitung des Tierschutzgedankens und die Verhütung von
Verstößen gegen tierschutzrechtliche Normen
2. die vorübergehende oder dauerhafte Betreuung sowie medizinische
Versorgung von herrenlosen oder von willkürlicher Tötung bedrohten
Haustieren und Nutztieren sowie die Vermittlung solcher Tiere an neue
Besitzer
3. die Haltung und Förderung solcher Tiere, deren Wesen für
therapeutische Zwecke bei Menschen geeignet ist
4. die Verbreitung, die Förderung und das Anbieten von therapeutischen
Ansätzen, bei denen Tiere allein oder gemeinsam mit menschlichen
Fachkräften zum Einsatz kommen, um die seelische, geistige und
körperliche Gesundheit insbesondere bei Kindern, Jugendlichen,
kranken und behinderten Menschen zu fördern beziehungsweise eine
seelische, geistige, körperliche und soziale Betreuung zu gewähren
5. die Zusammenarbeit und den Austausch mit juristischen und natürlichen
Personen sowie privaten und öffentlichen Organisationen oder Einrichtungen,
um die Vereinszwecke zu erreichen
6. Beschaffung und Verwendung öffentlicher und privater Mittel
für die oben genannten Zwecke, was die Förderung anderer Organisationen
mit gleichgelagerter Zweckbestimmung einschließt.
Der Wirkungskreis des Vereins erstreckt sich vorrangig auf die Länder
Deutschland und Spanien.
§
3 Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Tierschutzes
und zur Förderung der Behindertenhilfe. Beschlüsse über
die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Alle Vereinsämter
werden ehrenamtlich ausgeübt.
§
4 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliedschaft
Der
Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Alle Mitglieder
sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu unterstützen und zu fördern.
Ordentliches Mitglied und Fördermitglied kann jede natürliche
oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist zur Aufnahme
die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Vorstand
entscheidet über die Annahme oder Verweigerung der schriftlich
zu stellenden Anträge auf Aufnahme als ordentliches Mitglied oder
Fördermitglied. Die Verweigerung der Aufnahme muss nicht begründet
werden.
Ordentliche Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen.
Ordentliche Mitglieder entrichten regelmäßig Beiträge
an den Verein, deren Art und Umfang in der von der Mitgliederversammlung
genehmigten Beitragsordnung geregelt wird. Die ordentlichen Mitglieder
haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein
führt, nur mit dem Vereinsvermögen. Fördermitglieder
sind von der Haftung ausgeschlossen.
Fördermitglieder haben kein Antrags- oder Stimmrecht. Sie können
durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Versammlungen eingeladen
werden. Fördermitglieder entrichten regelmäßig einen
Beitrag an den Verein, dessen Art und Umfang näher in der von der
Mitgliederversammlung genehmigten Beitragsordnung geregelt wird.
Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied und als Fördermitglied
endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit
der juristischen Person.
Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder können auf Beschluss
des Vorstands unter Angabe eines bestimmten Zeitpunkts in der Zukunft
oder auch mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Voraussetzung
für einen Ausschluss ist, dass Mitgliedspflichten verletzt, gegen
die Ziele oder Interessen des Vereins verstoßen oder der Vereinsfrieden
gestört wurde. Die Mitgliederversammlung kann beim Vorstand den
Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern oder Fördermitgliedern
beantragen. Vor Beschlussfassung des Vorstands ist dem Mitglied Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird der Verein von den verbleibenden
Mitgliedern fortgesetzt. Eine Austrittserklärung aus dem Verein
muss in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand erfolgen. Der
Vereinsaustritt kann zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis
zum 30. September eines jeden Kalenderjahres erklärt werden.
§
6 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden
sowie zwei Stellvertretern. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist
allein mit der Maßgabe vertretungsberechtigt, dass bei Rechtsgeschäften
von mehr als 5.000 Euro zuvor die Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder
schriftlich einzuholen ist. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist auf
das Vereinsvermögen beschränkt. Der Vorstand kann im Rahmen
seiner Vertretungsmacht Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Geschäfte
beauftragen. Für eingesetzte Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
haftet der Vereinsvorstand nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem
Verschulden.
Aufgaben des Vorstands sind neben den satzungsmäßigen und
gesetzlichen Aufgaben insbesondere die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte,
Ausführung von Vereinsbeschlüssen und Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die auf Verlangen
jedes Vorstandsmitglieds einberufen werden. Beschlüsse des Vorstands
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind gültig, wenn
alle Vorstandsmitglieder eingeladen und persönlich anwesend sind.
Anstelle der persönlichen Zusammenkunft können Vorstandsbeschlüsse
auch durch telefonische Konferenzschaltung oder mittels eines schriftlichen
Umlaufverfahrens erfolgen.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für
die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt solange im Amt, bis
der neue Vorstand satzungsgemäß bestellt ist. Vorstandsmitglieder
müssen dem Verein angehören und mindestens eine einjährige
Mitgliedschaft aufweisen, wobei diese Bedingung erst nach einjähriger
Amtsdauer des von der Gründungsversammlung berufenen Vorstands
in Kraft tritt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt,
so bestimmt der Restvorstand einen Nachfolger, der das Amt kommissarisch
bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste
Mitgliederversammlung bestimmt für die verbliebene Amtsdauer des
ausgeschiedenen Vorstands einen Nachfolger.
Ein Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der übrigen Vorstandsmitglieder
seines Amtes enthoben werden. Vor Beschlussfassung ist dem Vorstandsmitglied
im Rahmen einer Vorstandssitzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 7 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich
einberufen. Die Einberufung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes und
mindestens 14 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Mitteilung der
Tagesordnung und des Versammlungsortes schriftlich an die dem Vorstand
zuletzt bekannt gegebene Adresse.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand
einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder
wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller ordentlichen
Mitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird.
Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurden. Vertretungen sind nicht zulässig.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung durch weitere Punkte ergänzt werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen
Stimmenmehrheit, sofern das Gesetz nicht eine anderweitige Mehrheit
zwingend vorschreibt. Für eine Änderung der Satzung ist eine
Zwei-Drittel-Mehrheit und für eine Änderung des Vereinszwecks
sowie eine Auflösung des Vereins eine Drei-Viertel-Mehrheit der
in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder notwendig. Jugendliche
sind ab dem 14. Lebensjahr voll stimmberechtigt.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind neben den satzungsmäßigen
und gesetzlichen Aufgaben insbesondere die Beratung und Beschlussfassung
über die Bestellung weiterer Vereinsorgane, Beratung und Entlastung
des Vorstands, Beratung und Beschlussfassung über die Beitragsordnung
sowie Beratung und Beschlussfassung über Änderungen der Tagesordnungen,
Anträge auf Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung.
§ 8 Formvorschriften
Beschlüsse
des Vorstands, der Mitgliederversammlung sowie weiterer Vereinsorgane
sind unter Angaben von Ort und Datum sowie des Abstimmungsergebnisses
schriftlich niederzulegen und von einem Schriftführer zu unterzeichnen.
Sofern diese Satzung die Schriftform verlangt, ist diese Formvorschrift
auch durch Brief, Fax oder E-Mail erfüllt.
***
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung
des Vereins Animals for People am 04. April 2004 in Frankfurt am Main
beschlossen und ist nach Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Frankfurt am Main am 21.04.2004 (Registernummer VR 12740) in Kraft getreten.