Satzung Animals for People e.V.

 

§1 Name, Kurzform, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen "Animals for People". Als Kurzbezeichnung führt der Verein den Namen "AfP". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.". Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Zeit zwischen der Eintragung in das Vereinsregister und dem 31. Dezember 2004 gilt als Rumpfgeschäftsjahr.


§ 2 Zwecke des Vereins

Zwecke des Vereins sind:
1. die Förderung des Tierschutzes als Teil des Umweltschutzes in der Öffentlichkeit
2. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere auf den Gebieten der seelischen, geistigen und körperlichen Gesundheit
3. die Förderung der Jugend-, Erwachsenen- und Altenhilfe, insbesondere auf den Gebieten der seelischen, geistigen, körperlichen und sozialen Betreuung
4. die Förderung der sozialen Beziehungen zwischen Tieren und Menschen, um zwischen Menschen und Tieren einen Kreislauf gegenseitiger Hilfe und Verantwortung zu initiieren.

Die Vereinszwecke werden insbesondere erreicht durch:
1. die Verbreitung des Tierschutzgedankens und die Verhütung von Verstößen gegen tierschutzrechtliche Normen
2. die vorübergehende oder dauerhafte Betreuung sowie medizinische Versorgung von herrenlosen oder von willkürlicher Tötung bedrohten Haustieren und Nutztieren sowie die Vermittlung solcher Tiere an neue Besitzer
3. die Haltung und Förderung solcher Tiere, deren Wesen für therapeutische Zwecke bei Menschen geeignet ist
4. die Verbreitung, die Förderung und das Anbieten von therapeutischen Ansätzen, bei denen Tiere allein oder gemeinsam mit menschlichen Fachkräften zum Einsatz kommen, um die seelische, geistige und körperliche Gesundheit insbesondere bei Kindern, Jugendlichen, kranken und behinderten Menschen zu fördern beziehungsweise eine seelische, geistige, körperliche und soziale Betreuung zu gewähren
5. die Zusammenarbeit und den Austausch mit juristischen und natürlichen Personen sowie privaten und öffentlichen Organisationen oder Einrichtungen, um die Vereinszwecke zu erreichen
6. Beschaffung und Verwendung öffentlicher und privater Mittel für die oben genannten Zwecke, was die Förderung anderer Organisationen mit gleichgelagerter Zweckbestimmung einschließt.

Der Wirkungskreis des Vereins erstreckt sich vorrangig auf die Länder Deutschland und Spanien.


§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Tierschutzes und zur Förderung der Behindertenhilfe. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu unterstützen und zu fördern.

Ordentliches Mitglied und Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist zur Aufnahme die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die Annahme oder Verweigerung der schriftlich zu stellenden Anträge auf Aufnahme als ordentliches Mitglied oder Fördermitglied. Die Verweigerung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

Ordentliche Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen. Ordentliche Mitglieder entrichten regelmäßig Beiträge an den Verein, deren Art und Umfang in der von der Mitgliederversammlung genehmigten Beitragsordnung geregelt wird. Die ordentlichen Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein führt, nur mit dem Vereinsvermögen. Fördermitglieder sind von der Haftung ausgeschlossen.

Fördermitglieder haben kein Antrags- oder Stimmrecht. Sie können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Versammlungen eingeladen werden. Fördermitglieder entrichten regelmäßig einen Beitrag an den Verein, dessen Art und Umfang näher in der von der Mitgliederversammlung genehmigten Beitragsordnung geregelt wird.

Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied und als Fördermitglied endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder können auf Beschluss des Vorstands unter Angabe eines bestimmten Zeitpunkts in der Zukunft oder auch mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Voraussetzung für einen Ausschluss ist, dass Mitgliedspflichten verletzt, gegen die Ziele oder Interessen des Vereins verstoßen oder der Vereinsfrieden gestört wurde. Die Mitgliederversammlung kann beim Vorstand den Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern oder Fördermitgliedern beantragen. Vor Beschlussfassung des Vorstands ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird der Verein von den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt. Eine Austrittserklärung aus dem Verein muss in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand erfolgen. Der Vereinsaustritt kann zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres erklärt werden.


§ 6 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden sowie zwei Stellvertretern. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein mit der Maßgabe vertretungsberechtigt, dass bei Rechtsgeschäften von mehr als 5.000 Euro zuvor die Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder schriftlich einzuholen ist. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der Vorstand kann im Rahmen seiner Vertretungsmacht Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Geschäfte beauftragen. Für eingesetzte Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haftet der Vereinsvorstand nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verschulden.

Aufgaben des Vorstands sind neben den satzungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben insbesondere die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte, Ausführung von Vereinsbeschlüssen und Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die auf Verlangen jedes Vorstandsmitglieds einberufen werden. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und persönlich anwesend sind. Anstelle der persönlichen Zusammenkunft können Vorstandsbeschlüsse auch durch telefonische Konferenzschaltung oder mittels eines schriftlichen Umlaufverfahrens erfolgen.

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt solange im Amt, bis der neue Vorstand satzungsgemäß bestellt ist. Vorstandsmitglieder müssen dem Verein angehören und mindestens eine einjährige Mitgliedschaft aufweisen, wobei diese Bedingung erst nach einjähriger Amtsdauer des von der Gründungsversammlung berufenen Vorstands in Kraft tritt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, so bestimmt der Restvorstand einen Nachfolger, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung bestimmt für die verbliebene Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstands einen Nachfolger.

Ein Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der übrigen Vorstandsmitglieder seines Amtes enthoben werden. Vor Beschlussfassung ist dem Vorstandsmitglied im Rahmen einer Vorstandssitzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


§ 7 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes und mindestens 14 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Mitteilung der Tagesordnung und des Versammlungsortes schriftlich an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Adresse.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden. Vertretungen sind nicht zulässig.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung durch weitere Punkte ergänzt werden.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, sofern das Gesetz nicht eine anderweitige Mehrheit zwingend vorschreibt. Für eine Änderung der Satzung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit und für eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins eine Drei-Viertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder notwendig. Jugendliche sind ab dem 14. Lebensjahr voll stimmberechtigt.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind neben den satzungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben insbesondere die Beratung und Beschlussfassung über die Bestellung weiterer Vereinsorgane, Beratung und Entlastung des Vorstands, Beratung und Beschlussfassung über die Beitragsordnung sowie Beratung und Beschlussfassung über Änderungen der Tagesordnungen, Anträge auf Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung.


§ 8 Formvorschriften

Beschlüsse des Vorstands, der Mitgliederversammlung sowie weiterer Vereinsorgane sind unter Angaben von Ort und Datum sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niederzulegen und von einem Schriftführer zu unterzeichnen. Sofern diese Satzung die Schriftform verlangt, ist diese Formvorschrift auch durch Brief, Fax oder E-Mail erfüllt.

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Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Vereins Animals for People am 04. April 2004 in Frankfurt am Main beschlossen und ist nach Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main am 21.04.2004 (Registernummer VR 12740) in Kraft getreten.

 

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